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Mehr zum Thema ...EinleitungDie Bewertung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis ist eine komplexe Materie, bei der eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen sind. Auf der einen Seite steht zum Beispiel der abgebende Arzt oder Zahnarzt, der nach jahrelanger Arbeit nun mehr Zeit für sich und seine Familie haben, d.h. die Früchte seiner Tätigkeit ernten möchte, auf der anderen Seite der in der Regel junge niederlassungswillige Kollege, dem sich die Alternative stellt, eine neue Praxis zu gründen oder eine bereits gut gehende, am Standort bei der Patientenschaft eingeführte und renommierte Praxis zu kaufen oder einen Anteil einer solchen Praxis zu erwerben. Zahlen und FaktenÄrzte, die sich niederlassen wollen, übernehmen in Westdeutschland eher eine Praxis oder treten in eine bestehende Praxis ein. Dies ist aber vielfach dadurch gerechtfertigt, dass in der Regel mit einer Praxisneugründung gegenüber einer Praxisübernahme ein erheblich höheres Unternehmerrisiko besteht. Gerade deshalb ist der Trend zur Praxisübernahme ungebrochen. In Westdeutschland ist dem gemäß die Praxisübernahme oder der Eintritt in eine bestehende Praxis mit einem Anteil von 58,8% höher als die Zahl der Praxisneugründungen mit einem Anteil von 41,2%. In den neuen Bundesländern beträgt das Verhältnis aufgrund der besonderen Struktur der Gesundheitsversorgung vor der Wende 9,4% Praxisübernahmen zu 90,6% Praxisneugründungen. Aufgrund der Ärztestatistik zum 31.12.1999 (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt Heft 25/2000) wird prognostiziert, dass in den nächsten Jahren zwar mit weniger ausscheidenden Ärztinnen und Ärzten aber entsprechend mit höheren Nettozugängen zu rechnen ist. Zum 31.12. 1998 belief sich die Zahl der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf 125.071 einschließlich angestellter Ärzte (Statistik der KBV, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland 1999, Kap. A 15). Die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte hat im Jahr 1999 um 1,6 % zugenommen; dies entspricht einem absoluten Zuwachs von 1880 Ärztinnen und Ärzten. Problem: Einschätzung des PraxiswertsDiese aktuelle Situation sollte sowohl für niederlassungswillige Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte als auch für die "alteingesessenen" Praxisinhaber, die die Abgabe ihrer Praxis oder eines Teils derselben beabsichtigen, Anlass sein, sich rechtzeitig mit den grundlegenden Bewertungskriterien für die Praxiswertbestimmung auseinander zusetzen. Hinzu tritt noch, dass sich seit Erlass des Gesundheitsstrukturgesetzes die Schwierigkeiten für den niederlassungswilligen Arzt/Zahnarzt aus den bekannten Gründen erhöht haben. Diese Umstände haben u.a. zur Folge, dass auch die Bewertungen von Arzt- und Zahnarztpraxen aus Anlass von Praxisübernahmen und Praxiskooperationen etc. komplexer werden. Nur wer den Wert einer zu erwerbenden oder zu veräußernden Praxis oder eines Praxisanteils realistisch einzuschätzen vermag, ist in der Lage, gewappnet in die Übernahmeverhandlungen zu gehen und einen fairen und angemessenen Kaufpreis auszuhandeln. BewertungsanlässeMit der Fragestellung nach dem Wert (s)einer Praxis kann der Arzt / Zahnarzt aus mehreren Anlässen heraus befasst sein. Diese Anlässe entspringen unterschiedlichsten Lebenssachverhalten und beruflichen Konstellationen. Bewertungsanlass kann zum einen natürlich der Regelfall der Praxisabgabe bzw. Praxisübernahme sein, daneben kann auch der Kauf bzw. Verkauf eines Praxisanteils eine Bewertung erfordern, wenn z.B. eine Praxiserweiterung oder Reduzierung durch Eintritt oder Austritt von Ärzten / Zahnärzten erfolgen. Erheblichen Raum nehmen Bewertungsfragen bei Ehe- und Erbauseinandersetzungen ein. Bei der Ehescheidung ist eine Bewertung regelmäßig im Rahmen des durchzuführenden Zugewinnausgleichsverfahrens erforderlich, soweit nicht in einem Ehevertrag eine anderweitige Regelung erfolgt ist. Plötzliche Krankheit, Berufsunfähigkeit oder der Tod des Praxisinhabers können ebenfalls eine rasche Bewertung erforderlich machen, wenn unter Zeitdruck ein Nachfolger gefunden werden muss. Auch der Arzt / Zahnarzt, der eine Kooperation plant, benötigt Aufklärung, ob seine Praxis für die zukünftigen Partner eine ausreichende wirtschaftliche Basis bietet. Der eintretende Partner braucht umfangreiches und gesichertes Zahlenmaterial sowohl für seine Grundsatzentscheidung als auch für die weiteren Schritte der Abwicklung eines möglichen Vertragsabschlusses, zu denen eine exakte zeitliche Planung ebenso gehört wie eine vernünftige Finanzierung der Vertragsgestaltung. Auch die Auflösung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, Laborgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Praxisgemeinschaft werfen Bewertungsfragen auf, die z. B. darin bestehen können, dass der bestehende Gemeinschaftspraxisvertrag keine oder nur unzureichende Abfindungsregelungen enthält und damit ggfs. die Praxis sowohl zum Eintrittsstichtag als auch zum Auflösungsstichtag neu zu bewerten ist. Lösung: Medicus-PraxiswertMedicus-Praxiswert will dem Arzt / Zahnarzt in jeglicher Bewertungssituation eine probate Hilfe zur Verfügung stellen. Dabei wird jedoch keinesfalls der Anspruch erhoben, einen sogenannten objektiven Praxiswert zu ermitteln. Einen solchen allgemeingültigen, absoluten, für jedermann gleichermaßen gültigen Praxiswert gibt es nämlich nicht. Dem Anwender soll es unabhängig vom Bewertungsanlass und gleich ob es sich um eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis handelt, ermöglicht werden, eigenhändig, sachkundig, kostengünstig und insbesondere schnell, leicht und effektiv den (Verhandlungs-)Wert (s)einer Praxis oder (s)eines Praxisanteils zu ermitteln. Der Anwender hat innerhalb eines dreistufigen Aufbaus die Option, den
selbst innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne durch Eingeben der bewertungsrelevanten Faktoren zu ermitteln und damit die Frage zu beantworten, wie viel (s)eine Praxis wert ist. Dabei hat der Anwender innerhalb der selbst gewählten Zielstellung die Möglichkeit, je nach Umfang der von ihm eingegebenen Daten eine der o.g. Abstufung entsprechende Wertermittlung vorzunehmen. Überdies wird der Anwender mit den theoretischen Grundlagen und praktischen Erfordernissen einer jeden Bewertung vertraut gemacht. Mit derartigen Kenntnissen versehen ist der Arzt / Zahnarzt in der Lage, ggfs. von Gerichten eingeholten oder von dritter Seite vorgelegten Wertermittlungsgutachten kritisch zu begegnen und zu hinterfragen, denn nicht jedes "Sachverständigengutachten" zeugt von Sachverstand. Es zeigt sich immer wieder, dass sachverständigen Bewertungen / Gutachten häufig unreflektiert vertraut wird. |
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